Satzung

Satzung Verband für sozial-kulturelle Arbeit e.V. – Landesverband Bremen
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Verband für sozial-kulturelle Arbeit e.V. – Landesverband Bremen“. Er hat seinen Sitz in Bremen und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Vereinigungen, die Gemeinwesen orientiert arbeiten, gemeinnützige oder mildtätige sozial-kulturelle Zielsetzungen im Sinne von Absatz 3 verfolgen und das bürgerschaftliche Engagement fördern. Die Arbeit dieser Vereinigungen geht in der Regel von einem sozialen Zentrum (Nach-barschaftsheim, Familienzentrum, Bürgerhaus, Stadtteilzentrum, Mehrgenerationenhaus u.a.) aus oder strebt die Einrichtung eines solchen Zentrums an. Der Verein hat als Dachverband i.S.v. § 57 Abs. 2 AO die Aufgabe, diese Arbeit zu unterstützen, sich für die Weiterentwicklung der bestehenden und die Gründung derartiger Vereinigungen und Projekte einzusetzen, den Erfahrungsaustausch untereinander sowie die Ver-bindung mit verwandten Einrichtungen des In- und Auslandes zu pflegen. Die Arbeit des Vereins ist den Grundsätzen von individueller Selbstbestimmung, persönlicher Freiheit und Humanität verpflichtet.
Dabei hat er insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Förderung sozialer Zentren
b) die Entwicklung von Initiativen zur Gründung neuer Vereinigungen und Einrichtungen
c) finanzielle und sonstige Unterstützung gemeinnütziger Mitgliedsorganisationen
d) wissenschaftliche Untersuchungen über die Grundlagen der Arbeit
e) die Förderung von Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander
f) Mitarbeiterfortbildung
g) Pflege der Verbindungen des Verbandes und der Mitglieder mit verwandten Einrichtungen des In- und Auslandes.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S.d. Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Neben der Tätigkeit als Dachverband sind die Zwecke des Vereins die Förderung
a. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
b. der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständi-gungsgedankens
c. des demokratischen Staatswesens
Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
zu a) Durchführung von erzieherischen bzw. bildenden Kursen und Veranstaltungen, Förderung und Unter-stützung von sozialen Zentren (Nachbarschaftsheime, Familienzentrum, Bürgerhaus, Stadtteilzent-rum, Mehrgenerationenhaus u.a.) durch Mitarbeiterqualifizierung und Fachaustausch;
zu b) Durchführung nationaler und internationaler Austauschprojekte für Jugendliche und Erwachsene so-wie zweckentsprechende Öffentlichkeitsarbeit, interkulturelle Bildungsarbeit;
zu c) Aufklärungs- und Informationsarbeit der Allgemeinheit zu staatsbürgerlichen und demokratischen Rechten und Pflichten.
Der Verein kann jederzeit jede andere, hier nicht beispielhaft aufgezählte Maßnahme, die der unmittelbaren Verwirklichung der vorgenannten Ziele dient, aufnehmen. Einer Änderung dieser Satzung bedarf es insoweit nicht.
Zur Verwirklichung der Maßnahmen kann der Verein sich Hilfspersonen i.S.v. § 57 Abs. 1 AO bedienen, ei-gene Einrichtungen unterhalten oder sich an solchen beteiligen.
(4) Weiterer Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln zur Förderung der o.g. Zwecke an andere steuerbegünstigte Körperschaften i.S.v. § 58 Nr. 1 AO, insbesondere an Mitgliedsorganisationen.
§ 3 Finanz- und Geschäftsgebaren
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Soweit Mitglieder, die selbst als gemeinnützig oder mildtätig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, sind diese ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu verwenden. Andere Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Dem Verein gehören an:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Außerordentliche Mitglieder
c) Fördermitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede fachlich und rechtlich selbstständige Vereinigung werden, die sozial-kulturelle Arbeit in einem überschaubaren Wohnbereich betreibt. Diese Arbeit geht in der Regel von einem sozialen Zentrum (Bürgerhaus, Gemeinschaftshaus, Freizeitheim, u.a.) aus oder strebt die Einrichtung eines solchen Zentrums an. Ihr Ziel ist die Entwicklung und Förderung eines Programms, das den Bedürfnis-sen der Nachbarschaft im Bereich der Bildung, der Erziehung, der Kultur, sozialer und gesundheitlicher Dienste und der Freizeit gerecht wird, ungeachtet der Herkunft oder Weltanschauung des Einzelnen.
(3) Außerordentliches Mitglied kann jede fachlich selbstständige Einrichtung werden, die die in § 4 Abs. 2 ge-nannten Ziele verfolgt.
(4) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den Zielen des Verbandes ver-bunden fühlt und diese fördert.
(5) Außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(6) Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand des Vereins ohne besondere Aufforderung einen Nachweis über seine Gemeinnützigkeit vorzulegen sowie jederzeit auf Anforderung in seine Vermögenslage Einblick zu gewähren.
(7) Die Mitglieder zahlen keinen jährlichen Mitgliedsbeitrag, solange sie Mitglied im Verband für sozial-kulturelle Arbeit e.V. – Bundesverband sind. Für alle anderen Fälle wird die Höhe und Fälligkeit des Beitrages durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
§ 5 Gliederung des Vereins
(1) Der Verein verfolgt seine Ziele im Rahmen des Verbands für sozial-kulturelle Arbeit e.V. – Bundesverband.
(2) Zur Intensivierung der Arbeit können als unselbstständige Untergliederungen Regionalgruppen gebildet werden.
(3) Der Verein ist außerordentliches Mitglied des Verbandes für sozial-kulturelle Arbeit e.V. – Bundesverband.
§ 6 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
(1) Alle Mitgliedschaften können auf Antrag oder Einladung erworben werden.
(2) Auf Antrag wird die Mitgliedschaft durch Aufnahme erworben.
(3) Auf Einladung wird die Mitgliedschaft durch schriftliche Annahmeerklärung des oder der Eingeladenen ge-genüber dem Vorstand erworben.
(4) Ein Antrag auf Aufnahme als Mitglied oder die Einladung zur Mitgliedschaft in den VskA – Landesverband Bremen gilt zugleich als Aufnahmeantrag / Einladung zur Mitgliedschaft beim VskA – Bundesverband. Ein Antrag auf Aufnahme als Mitglied oder die Einladung zur Mitgliedschaft im VskA – Bundesverband gilt zugleich als Aufnahmeantrag / Einladung beim VskA – Landesverband Bremen, soweit der/die Antragsteller/in oder der/die Eingeladene seinen/ihren Sitz/Wohnsitz in Bremen hat.
(5) Über Aufnahme und Einladung entscheidet der Vorstand.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
Die Mitgliedschaft endet ferner automatisch im Falle ordentlicher Mitglieder, wenn diese Vereinigung be-standskräftig die Steuerbegünstigung i.S.d. Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung verliert, und zwar mit dem Datum der Bestandskraft des entsprechenden Bescheides.
Der Austritt kann nur zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres mit einer Frist von vier Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind:
a) ein schwerwiegender Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins
b) Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr, die trotz Mahnung nicht gezahlt wurden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er ist verpflichtet, dem Mitglied vor seiner Entscheidung, soweit es sich nicht um einen Ausschluss wegen Beitragsrückständen handelt, eine Frist von zwei Wochen einzuräumen, innerhalb derer sich das Mitglied zu den erhobenen Vorwürfen äußern kann. Gegen den Aus-schluss steht dem Mitglied das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese Anrufung muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Ausschlussbeschlusses schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein. Ruft das Mitglied die Mitgliederversammlung an, so entscheidet die Mitgliederver-sammlung. Sie kann die Entscheidung des Vorstandes mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglie-der aufheben. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentlichen Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen vorbehaltlich Absatz 7 mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung keine anderen Mehrheitsverhältnisse vorgesehen sind.
(3) Außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil.
(4) Die ordentliche Mitgliedersammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erhalten die Mit-glieder durch den Vorstand in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Briefpost) spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung, begründender Unterlagen und eventuel-ler Anträge. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Postanschrift und, sofern es über solche verfügt, eine E-Mail-Anschrift und/oder Telefaxnummer dem Vorstand zu benennen. Die Einladungsfrist ist gewahrt, wenn die Einladung spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zur Post gebracht oder per E-Mail oder per Telefax versandt worden ist. Als Anschrift gilt die letzte, dem Vorstand vom Mitglied benannte Post- oder E-Mail- Anschrift oder Telefaxnummer.
(5) Die Einberufung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung geschieht nach Ermessen des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
(6) Die ordentlichen Mitglieder des Vereins werden stimmberechtigt vertreten durch eine Person, die durch das Mitglied zur Vertretung in dieser Versammlung rechtsverbindlich, schriftlich bevollmächtigt ist.
(7) Wenn mindestens 3/4 der Mitglieder sich damit einverstanden erklären, kann eine Abstimmung, und zwar auch über Satzungs- und Zweckänderungen nach § 14 dieser Satzung, auch außerhalb einer Mitgliederver-sammlung im schriftlichen Wege erfolgen. Hierüber sind die Mitglieder mit der Einladungsfrist von § 14 Abs. 2 dieser Satzung zugleich unter Bekanntgabe der zur Abstimmung gestellten Änderungen zu informieren.
(8) Die Mitgliederversammlung wird durch den/die 1. Vorsitzenden des Vereins, im Falle von seiner/ihrer Ver-hinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das von der/die Versammlungsleiter:in und von der/die Pro-tokollführer:in zu unterzeichnen und unverzüglich schriftlich allen Mitgliedern zuzusenden ist. Elektronische Post genügt.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung legt die Grundrichtung der Arbeit des Vereins fest und kann zu allen Angelegen-heiten des Vereins Stellung nehmen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Wahl des Vorstandes wie Abwahl des Vorstandes oder Mitgliedern desselben;
b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes, des Finanzberichtes und des Prüfberichts gemäß § 15;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Beschlussfassung über die Beitragsordnung.
e) Wahl des oder der Prüfenden gemäß § 15.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 und bis zu 7 Personen: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister:in, dem/der Schriftführer:in und bis zu 3 weiteren Vor-standsmitgliedern. Arbeitnehmer:innen des Vereins sind nicht wählbar.
(2) Dem Vorstand gemäß § 26 BGB gehören der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende, der/die Schatz-meister:in und der/die Schriftführer:in an. Die Vorsitzenden vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle der Verhinderung eines derselben wird der Verein durch das verbleibende Vor-standsmitglied (1. Vorsitzende/r oder 2. Vorsitzende/r) gemeinsam mit Schatzmeister:in oder Schriftführer:in vertreten. Dies gilt nur, solange eines der beiden Vorstandsmitglieder (1. Vorsitzende/r oder 2. Vorsitzende/r) an der Ausübung seines Amtes gehindert ist. Die Verhinderung muss nicht nachgewiesen werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen, die ihnen bei der Wahrneh-mung der Vereinsarbeit entstehen, sind ihnen zu ersetzen. Die Auslagenerstattung kann auch durch Be-schluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der Ehrenamtspauschale (vgl. § 31 a Abs. 1 Satz 1 BGB in der jeweils gültigen Fassung) pauschalisiert werden. Die Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein wie gegenüber den Mitgliedern desselben für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflicht verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandmitglieder anwe-send sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, in deren Verhinderungsfall der des/der 2. Vorsitzenden doppelt zu werten.
§ 10 Wahl des Vorstandes
(1) Die/Der Vorsitzende wird in separatem Wahlgang von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist je-weils der/die Kandidat:in, der/die die meisten Stimmen auf sich vereint.
(2) In einem weiteren Wahlgang werden die übrigen Vorstandsmitglieder gewählt. Gewählt sind die Kandi-dat:innen mit den meisten Stimmen. Über die Aufgabenverteilung unter den übrigen Vorstandsmitgliedern entscheidet der Vorstand.
§ 11 Amtszeit des Vorstandes und der/des Vorsitzenden
(1) Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Die/Der Vorsitzende kann zwei Mal wiedergewählt werden. Seine/Ihre Amtszeit beträgt maximal 12 Jahre.
§ 12 Vorzeitiges Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
(1) Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder abberufen werden.
(2) Neuwahlen für zwischenzeitlich abberufene oder zurückgetretene Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der/des Vorsitzenden werden auf der ersten, nach dem Ausscheiden stattfindenden Mitgliederversammlung durchgeführt, und zwar für den Rest der Amtsdauer des Vorstandes. Bis dahin wird die Position für den Fall, dass es bei der vorangegangenen Wahl des Vorstandes Kandidaten gegeben hat, die nicht gewählt worden sind (Nachrücker) mit derjenigen Person, auf welche die höchste Stimmenzahl entfallen ist, besetzt, sofern diese Person damit einverstanden ist. Ist sie nicht damit einverstanden, folgt die Person mit dem nächsthö-heren Stimmenergebnis, usw. Gibt es keine Nachrücker, bleibt die Position eines ausgeschiedenen Vor-standsmitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt.
(3) Wird das Amt der/des 1. Vorsitzenden während einer Wahlperiode vakant, wird bis zur nächsten Mitglieder-versammlung das Amt der/des Vorsitzenden von der/dem 2. Vorsitzenden wahrgenommen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt sodann eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit.
§ 13 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte, die Umsetzung der Vorstandsbeschlüsse sowie für die Lei-tung der Geschäftsstelle und die vom Verband unterhaltenen unselbstständigen Einrichtungen eine/n oder mehrere Geschäftsführer:innen als besondere Vertreter:innen im Sinne des § 30 BGB bestellen.
(2) Der mit dem/den Geschäftsführer:innen zu schließende Vertrag wird mit diesen für den Verein vom Vorstand geschlossen.
(3) Der/die Geschäftsführer:innen nimmt/nehmen an den Sitzungen des Vorstandes wie der Mitgliederver-sammlung mit beratender Stimme teil, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die seinen/ihren Arbeits- oder Dienstvertrag betreffen.
§ 14 Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes
(1) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder, die Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung im schrift-lichen Wege außerhalb einer Mitgliederversammlung nach Maßgabe von § 7 Abs. 7 ist zulässig.
(2) Anträge auf Satzungsänderungen wie Zweckänderungen sind spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederver-sammlung, auf der über sie entschieden werden soll, den Mitgliedern nach Maßgabe von § 7 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 bekannt zu geben.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden verlangt werden, können vom Vorstand vorgenommen werden.
§ 15 Rechnungsprüfung / Prüfbericht
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen, die weder Ar-beitnehmer/innen des Vereins noch Mitglieder des Vorstandes oder eines vom Vorstand berufenen Gremi-ums sein dürfen.
(2) Die Prüfung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt, der/die Prüfende/n erstattet/erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfiehlt/empfehlen bei ordnungsgemä-ßer Kassenführung und Buchhaltung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
§ 16 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 der Stimmen der erschienenen ordentlichen Mitglie-der erforderlich. Eine schriftliche Abstimmung außerhalb der Mitgliederversammlung auf schriftlichem Wege i.S.v. § 6 Abs. 7 dieser Satzung ist ausgeschlossen. Im Falle der Vereinsauflösung oder bei Wegfall steuerbe-günstigter Zwecke fällt das Gesamtvermögen des Vereins an den Verband für sozial-kulturelle Arbeit e.V. -Bundesverband, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwen-den hat.
Sollte der Verband für sozial-kulturelle Arbeit e.V. – Bundesverband zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins nicht mehr steuerbegünstigt oder seinerseits aufgelöst sein, fällt das Vermögen an den Deutschen Paritäti-schen Wohlfahrtsverband Landesverband Bremen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnüt-zige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband Landesverband Bremen e.V. hat das Vermögen mit dieser Zweckbestimmung an eine oder mehrere Mitgliedseinrichtung/en desselben weiterzuleiten, die zum einen selbst als gemeinnützig und/oder mildtätig anerkannt ist/sind und ähnliche Zwecke wie in dieser Satzung festgelegt verfolgt/verfolgen.
Gegründet am 09. November 2021